Die Glarner Verfassungsrevolution von 1836

Seit jeher gesetzgebend: die Glarner Landsgemeinde. (Fotos: zvg)

Alfonso Hophan stellte in einem fesselnden Vortrag vor dem Historischen Verein die bisher vermisste katholische Sicht betreffend die «Entmachtung» des einst selbstständigen katholischen Landesteils auch mit juristischem Blick vor.

Alfonso Hophan stützte sich unter ­anderem auf die Handschrift des ­Näfelser Lehrers Balthasar Hauser, der Zeuge und Mitbetroffener der vor allem seinen katholischen Heimatort hart treffenden liberalen Kantonsverfassung war. Diese hatte der liberale Vordenker Johann Philipp Ludwig Snell als «unstreitig, in mehr als einer Beziehung, die vollkommenste aller schweizerischen Demokratien» bezeichnet. Hauser dagegen wertet sie in seiner «Zernichtung der katholischen Staatsverfassung im Canton Glarus im denkwürdigen Jahre 1837» anders. Er schildert die Ereignisse rund um deren Erlass, die in der militärischen Besetzung von Näfels gipfelten und öffnet damit den bisher in der Geschichtsschreibung vermissten Blick der Katholiken: «Jezt sollte das alte fundamentale System aus Hass u Rachsucht in Thrümmer fallen, u eine neüe Constetution soll die Katholicken niederschlagen, u unter dem Joch der Prodostanten politisch verschmachten. Solche Ungerechtigkeiten fördert der unselige Zeitgeist des Radicalismus.»

Hophan setzt sich in seiner mit summa cum laude bewerteten juristischen Masterarbeit mit der Rechtmässigkeit der Aufhebung und mit den zwischen den Konfessionen von 1532 bis 1683 ausgehandelten und bis 1836 geltenden Landesverträgen auseinander. Er zeigt dabei juristische Schwierig­keiten auf zwischen dem Grundsatz, «die Minderheit füge sich der Mehrheit», und dem Prinzip, «Verträge ­dürfen nicht einseitig geändert werden». Der Landsgemeinde sei hin­gegen nach ihrem ursprünglich ­körperschaftlichen Verständnis quasi Allmacht zugekommen, sodass sie sich über geltendes Vertragsrecht hinwegsetzte, also willkürlich handelte, handeln konnte, weil sie als über dem Gesetz stehend verstanden wurde.

Politische Zweiteilung des Glarnerlandes
Die konfessionelle Zweiteilung des Glarnerlandes begründe die Geografie mit. Die «Walenseepforte» musste für die Öffnung nach Osten und ­Süden im Einflussbereich der Innern Orte bleiben – weshalb die Vogtei Gaster (zwangsweise) sowie Oberurnen und Näfels altgläubig bleiben konnten, hatten sie doch den stärkeren Teil der eidgenössischen Stände auf ihrer Seite; dass dies im Land selbst um­gekehrt war, verhinderte eine konfessionelle Trennung wie in Appenzell. Dazu gab es zwar einen Vorschlag: entlang von Löntsch und Linth, der jedoch die rund 80 Prozent Reformierten quasi eingeschlossen hätte. Nach der Rückkehr zur alten Ordnung nach Helvetik und Mediation sagte die ­Verfassungs-Urkunde von 1814: «In allem bleibt es bey unseren wohlgebrachten Übungen, Landes-Gesetzen und Landes-Verträgen.» Diese galten den Altgläubigen als unverletzlich; sie hätten, wie die Väter, das Brechen ­eines geschworenen Vertrags als unmöglich erachtet.

Mit der Juli-Revolution von 1830 wurde die Schweiz von einem revolutionären Fieber erfasst. Naturrecht­liche Forderungen wie Volkssouveränität und Rechtsgleichheit wurden zum Wort der Stunde. Die Tagsatzung beschloss, «dass es jedem Stande Kraft seiner Souveränität frei stehe, die von ihm nothwendig und zweckmässig erachteten Abänderungen in der Kantonsverfassung vorzunehmen», und sie werde sich diesbezüglich nicht einmischen. Die Revolutionsbegeisterung wurde im Glarnerland, in dem die Volkssouveränität ja weitestgehend verwirklicht war, vorerst zurückhaltend aufgenommen. Zwar schrieb der reformierte Pfarrer Aebli anonym, dass «auch der Glarner dem Geiste des Lichts, der Vernunft, seine Hände zu bieten» wünsche, und die Glarner Zeitung fragte provokativ: «Wer nur dem lieben ­Alten traut, dem Zeitgeist keine ­Hütten baut, und nichts für seine ­Enkel thut, meint’s der mit seinem Lande gut?», doch blieb die Stimmung noch eher konservativ.

Die Reformierten neigten mehr als die Katholiken dem Liberalismus zu, jedoch nicht überall – die katholischen Stände Solothurn, St.Gallen waren liberal / die reformierte Stadt Basel konservativ. Dennoch konfessiona­lisierte sich die Auseinandersetzung, und dies vor allem im Glarnerland mit seiner konfessionell geprägten politischen Organisation.

Hergang der Ereignisse
Das politische System im Glarnerland war komplex: zwei konfessionelle Landsgemeinden und danach eine gemeinsame. Die letztere sei die «souveräne oberste Gewalt», könne alles ändern – meinten die Liberalen resp. die Reformierten. Dem widersprachen die Konservativen resp. die Katholiken: Die Landesverträge «können einzig und allein nach rechtlichem und bis anhin verfolgten Verfahren durch die freie Zustimmung beider konfessionellen Landesteile geschehen». Sie seien «jedoch nicht abgeneigt, unsern vertragsmässigen Rechten ohnbeschadet, Wünsche und Begehren anzuhören».

Am 29. Mai 1836 hatte der katholische Landammann Franz Müller die Landsgemeinde zu leiten und bestätigte, dass das «katholische Volk» (11,5% der Einwohner) bereit sei, eine Verfassungsrevision vorzunehmen, aber nur «den Verträgen unbeschadet». Die Memorialsanträge auf Total­revision der Verfassung und Aufhebung der Landesverträge zur Abstimmung zu bringen, brachte er nicht über sich. Landesstatthalter Blumer tat es, und die Revision wurde beschlossen. Es kommentierten die Glarner Zeitung: «Ruhm und Ehre dem Glarnervolke!», und Hauser: «Musste nicht jedem redlichen ­Katholicken das Herz bluten, dieser gränzenlosen Ungerechtigkeit?» Da diese damit als Minderheit über­gangen worden waren, nicht mehr als Vertragspartner galten, riefen sie die Tagsatzung um Schutz an. Zitate aus den folgenden Kreisschreiben beider Konfessionen belegten die gegensätzlichen Haltungen zu diesem Entscheid. – Die Tagsatzung lehnte es aber ab, die katholische Vertretung ­anzuhören, da jedem Stand nur eine Stimme zustehe. Johann Jakob Escher vom Glas schrieb dazu vorsichtig: Es sei «sehr erklärlich, dass die reformierte Mehrheit jene frühere Ver­fassung nicht mehr ertrug, wenn auch vielleicht die Form, wie die Neuerung entgegen alten Verträgen durchgeführt wurde, dem strengen Rechte nicht entsprach»; also doch nahe einer «Revolution»!

Am 2. Oktober 1836 stimmt die Landsgemeinde nach zwei wegen des Wetters verschobenen Landsgemeinden, aber erneut bei strömendem ­Regen, der «in jeder Hinsicht ge­rechten Verfassung» einhellig zu. Sie wurde im Juli 1837 von der Tagsatzung genehmigt – mit 12 Stimmen von 22 und eine davon von Glarus ...

Am 9. Juli 1837 stimmte die ausserordentliche Landsgemeinde 14 «organischen» (Ausführungs-)Gesetzen zu. Näfels und Oberurnen verweigerten die von der neuen Verfassung vor­gesehenen Wahlen. Unter massivem Druck – Androhung einer militärischen Intervention durch Glarner Kontingente sowie die angerufenen Stände Zürich und St.Gallen – beugten sie sich, nahmen die Wahlen vor, wurden aber trotzdem mit militärischer Besetzung bestraft, wenigstens ohne Einsatz der Waffen.

Grundfrage, Diskussion
Die Grundfrage – kann eine Mehrheit einseitig Vertragsverhältnisse auf­heben, oder kommt der Vorrang dem Vertragsrecht zu respektive der Demokratie oder dem Rechtsstaat? – bleibt, so Hophan, weiterhin zu beantworten. Er schloss sein aus­gezeichnetes Referat mit Zitaten verschiedener damaliger Politiker, so auch von Landammann Cosmus ­Blumer: «Früher oder später wird ­alles auf die Frage zurückgeführt: ­Haben wir das Recht zu tun, was wir wollen, oder kann jede Veränderung bloss auf dem Wege der Unterhandlung erzielt werden?» – Mit oder ohne Recht: Sie hatten getan, was sie wollten.

In der rege genutzten und engagierten Diskussion wurde ausgeführt: Das alte Glarus sei eine Art kleine Schweiz gewesen, ähnlich einem Staaten-bunde mit den Teilstaaten reformierter / katholischer Landesteil, der ­späteren Situation des Südtirols ­vergleichbar; der Verfassungskampf habe ohne Blutvergiessen den Sonderbundskrieg vorweggenommen; die dringende Modernisierung der Kantonsstruktur rechtfertige das Vor­gehen; das Angebot wahrzunehmen, die Änderung vertragsmässiger Rechte miteinander zu besprechen, hätte zwar zu einem nicht einzuschätzenden Ergebnis geführt, bedauerlich, dass es nicht versucht wurde; Schindler, der vor Mit- und Nachwelt als gerecht gelten wollte, hätte alle versöhnlichen Möglichkeiten suchen müssen, ehe er zur Revolution schritt; das Vorgehen wäre nach dem Sonderbundskrieg kaum mehr möglich ­gewesen, der gesamteidgenössische Kulturkampf hätte die innerglarne­rischen Verhältnisse mit der Kloster- und Jesuitenfrage vermischt, und es wäre wohl nicht mehr gleich glimpflich verlaufen; die politische Einheit habe zum Zusammenwachsen des Kantons beigetragen; die Auseinandersetzung sei dem parallel laufenden Stadt-Land-Streit in Basel vergleichbar (dort konservativ / liberal). Hingewiesen wurde zudem auf die Auseinandersetzungen bezüglich des geforderten, ab 1836 wieder gemein­samen Begehens der Näfelser Fahrt, die den Streit ebenfalls anheizte, und dass der grosse Brand von Glarus 1861 das Zusammenstehen förderte.

Josef Schwitter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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