Antwort auf die dringliche Interpellation der SP-Fraktion

Am 11. Mai beantwortete der Regierungsrat die dringliche Interpellation der SP-Fraktion vom 31. März, in welcher sie fünf Fragen zur Sanierung der Sportbahnen Braunwald gestellt hatte.

Am 11. Mai beantwortete der Regierungsrat die dringliche Interpellation der SP-Fraktion vom 31. März, in welcher sie fünf Fragen zur Sanierung der Sportbahnen Braunwald gestellt hatte.

Ausgangslage
Am 31. März 2021 reichte die SP-Fraktion die dringliche Interpellation «Fragen zu den Sanierungen an den Sportbahnen Braunwald» ein (s. Beilage).

Grundsätzliche Bemerkungen
Am 2. März 2021 beschloss der Regierungsrat, unter bestimmten Bedingungen und Vorbehalten einem Teilforderungsverzicht von 96,67 Prozent auf alle ausstehenden Investitionshilfedarlehen und Amortisationszahlungen der Sportbahnen Braunwald AG im Total von 3,769 Millionen Franken zuzustimmen (RRB § 153/2021). Er folgte damit seinem schon im 2016 gefassten Beschluss (RRB § 402/2016), mit dem er die beiden Sportbahnen von Elm und Braunwald je zur Erarbeitung eines Sanierungskonzepts und eines nachhaltigen Businessplans verpflichtet hatte. Nachdem im Fall von Elm beides im Rahmen des Projektes «Futuro» aufgezeigt und politisch beraten wurde, haben die Sportbahnen Braunwald AG ihr Sanierungskonzept im Frühjahr 2021 den Hauptgläubigern (Glarner Kantonalbank und Kanton Glarus) vorgelegt mit dem Antrag, dem erwähnten Teilforderungsverzicht zuzustimmen.

Mit RRB § 153/2021 wurde nur die Sanierung der Gesellschaft geregelt. Es wurden insbesondere keinerlei weiteren Unterstützungsleistungen des Kantons für zukünftige Investitionspläne der Sportbahnen Braunwald AG beschlossen. Diese müssten in einem separaten Gesuchsverfahren, wie es die Landsgemeinde 2018 bestimmt hat, beantragt werden. Auch der Teilforderungsverzicht des Kantons und des Bundes kann erst umgesetzt werden, wenn die vom Regierungsrat formulierten umfangreichen Bedingungen und Vorbehalte erfüllt sind. Dies ist aktuell noch nicht der Fall. Insbesondere fehlt die Zustimmung des Aktionariats der Sportbahnen Braunwald AG, welches – nach Vorliegen einer von Gesetzes wegen erforderlichen unabhängigen Prüfung eines ordentlich revidierten Abschlusses durch eine externe Revisionsstelle – der beabsichtigten Kapitalherabsetzung zustimmen muss.

3. Beantwortung
Hatte der Regierungsrat Kenntnis davon, dass es zu Verschiebungen von Liegenschaften oder anderer Vermögenswerte der Sportbahnen Braunwald gekommen ist? Hatte der Regierungsrat Kenntnis davon, zu welchem Wert die Liegenschaften oder andere Vermögenswerte abgetreten worden sind?

Die SP-Fraktion stellt aufgrund eines Leserbriefes eines Bürgers in der Lokalpresse die Frage, ob sich im Kontext der Bilanzsanierung der Sportbahnen Braunwald AG ein Privater – ein wichtiger Investor der Sportbahnen – zulasten der öffentlichen Hand selbst sanieren wolle. Sie erkundigt sich insbesondere zu in der Vergangenheit getätigten Immobiliengeschäften. Im Verlauf der letzten gut 30 Jahre kam es zu mehreren Handänderungen von Liegenschaften unter Beteiligung der Sportbahnen Braunwald AG. Der Regierungsrat hatte nicht von allen Kenntnis, war und ist er doch auch nie direkt oder indirekt involviert in Liegenschaftsgeschäfte zwischen Akteuren der Privatwirtschaft.

Zu den im Leserbrief erwähnten Handänderungen gibt es – basierend auf Angaben des erwähnten Investors – Folgendes festzuhalten:
Der Verkauf des Berggasthauses Gumen durch die Sportbahnen Braunwald AG an die Altra Management AG, die Immobilienfirma des Investors, erfolgte im Jahre 1997, also rund zehn Jahre, bevor der erwähnte Investor ein bedeutendes Aktienpaket der Sportbahnen Braunwald AG erwarb und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem er auch keinerlei Funktionen in der Sportbahnen Braunwald AG ausübte. Der damalige Verwaltungsrat der Sportbahnen handelte also eigenständig.

In der Zeit ab 2006, als der Investor als einer von zwei Hauptaktionären auch die Funktion des Verwaltungsratspräsidenten innehatte, kam es zu folgenden bedeutenden Handänderungen zwischen der Sportbahnen Braunwald AG und der Immobilienfirma des Investors:

–  2007: Verkauf Personalhaus Seggen (Parz.-Nr. 963 GB Linthal) und Stockwerkeigentum Dorf (Parz.-Nr. 769 GB Braunwald)

–  2010 Verkauf Personalhaus Alpinaweg (Parz.-Nr. 148 GB Braunwald)

Diese beiden Handänderungen erfolgten jeweils in der Absicht, Liquiditätsengpässe der Sportbahnen Braunwald AG durch Verkäufe von nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften zu beheben und erfolgten aus Sicht des Regierungsrates zu marktgerechten Preisen, soweit dafür überhaupt ein Markt bestand:

–  Die im Jahr 2007 gekündigten Hypotheken der Ascoop-Pensionskasse in der Höhe von 510‘000 Franken, lastend auf den erwähnten Liegenschaften, konnten die Sportbahnen Braunwald AG nicht zurückzahlen. Der Investor hat diese aus seinem Privatvermögen zurückbezahlt. Um flüssige Mittel zu beschaffen, welche die Sportbahnen Braunwald AG dringend benötigte, hat der Investor diese Liegenschaften in der Folge im Barbetrag von 480‘000 Franken übernommen. Zusammen mit den zurückbezahlten Ascoop-Hypotheken betrug der Übernahmepreis für das Personalhaus Seggen total 990‘000 Franken. Das Gebäude in Linthal wird bewohnt von Mitarbeitenden der Sportbahnen Braunwald AG und der Braunwald-Standseilbahn AG. Die Mietpreise liegen zwischen 750 und 935 Franken pro Monat inklusive Nebenkosten. Die Mietpreise blieben bis heute unverändert. Das Haus in Linthal wurde zwischenzeitlich für rund 200‘000 Franken saniert. Die Büros im Stockwerkeigentum in Braunwald hat der erwähnte Investor in der Zeit von 2007 bis 2019 gratis zur Verfügung gestellt.

–  Der im Jahre 2010 getätigte Verkauf der Liegenschaft mit der Parzellennummer 148, Grundbuch Braunwald, (Personalhaus Alpinaweg) erfolgte in einer Zeit mit hohem Liquiditätsbedarf bei den Sportbahnen Braunwald AG und aufgrund des dringlichen Sanierungsbedarfs des Gebäudes (Asbestsanierung, veraltete Nasszellen, Innensanierungsbedarf, undichtes Dach, dringliche Sanierung von Fassade und Fenstern, eindringendes Wasser in Keller usw.). In diesem Zeitraum wurden die beiden Sesselbahnen Bächital und Seblen gesamterneuert. Gleichzeitig wurden die Sportbahnen Braunwald AG durch eine vom Bundesamt für Verkehr verfügte notfallmässige Auswechslung des Tragseiles der Gruppenumlaufbahn Sektion 2 überrascht, welche mit rund 550‘000 Franken zu Buche schlug. Um der Sportbahnen Braunwald AG dringend benötigte Liquidität zu beschaffen, hat die Immobilienfirma des Investors sich bereit erklärt, die (unsanierte) Liegenschaft zum Preis von 540‘000 Franken zu kaufen, um das Gebäude für rund 500‘000 Franken zu sanieren und zu erneuern, obwohl das Gebäude aus den 60er Jahren stammt und in der roten Rutschzone von Braunwald mit Bauverbot liegt. Die Mieten der vier 4-1/2-Zimmer-Wohnungen betragen zwischen 600 und 975 Franken pro Monat und diejenigen der zwei 1-1/2-Zimmer-Studios zwischen 400 und 500 Franken pro Monat inklusive Nebenkosten. Die Mieten sind seit der Übernahme unverändert.

Das im Leserbrief kolportierte (Mit-)Eigentum der Immobilienfirma des Investors an der Liegenschaft (inkl. Terrasse) des Bergstationsgebäudes der Standseilbahn (Parz.-Nr. 746 GB Braunwald) existiert nicht. Diese Liegenschaft befindet sich ausschliesslich im Miteigentum der Sportbahnen Braunwald AG und der Braunwald-Standseilbahn AG.

Wie wurde die beabsichtigte Bilanzsanierung überprüft?
Dem Entscheid des Regierungsrates zum Forderungsverzicht ging ein jahrelanger regelmässiger Austausch über die finanzielle Lage der Sportbahnen Braunwald AG voraus. Dazu lagen die jährlichen, von der Revisionsstelle revidierten Jahresabschlüsse vor, der letzte mit Datum vom 30. April 2020, zusätzlich die noch nicht revidierte aktuelle Bilanz und die Erfolgsrechnung vom Februar 2021. Die finanzielle Lage zum Zeitpunkt des Regierungsratsentscheids war so zu beurteilen, dass ohne sofortige Sanierungsmassnahmen das Überleben der Sportbahnen Braunwald AG nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Erfolgsaussichten einer Betreibung der Sportbahnen Braunwald AG müssen als nicht existent bezeichnet werden. Für den Regierungsrat liess dies keinen anderen Schluss zu, als dass eine Betreibung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genauso erfolglos bleiben würde, wie die Sportbahnen Braunwald AG auch in der Vergangenheit nicht in der Lage war, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die gesetzliche Voraussetzung (Art. 10 Abs. 2 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden) für einen Forderungsverzicht, dass eine Betreibung erfolglos bliebe, erachtete der Regierungsrat damit im vorliegenden Fall zweifelsfrei als erfüllt.

Hat der Regierungsrat in Betracht gezogen, die Bilanz der Sportbahnen Braunwald AG deponieren zu lassen und anschliessend bei einer Gründung einer Auffanggesellschaft unterstützend mitzuwirken?
Der Regierungsrat hat keine rechtliche Handhabe, die Bilanz einer eigenständigen privatrechtlichen Aktiengesellschaft deponieren zu lassen. Die Bilanzdeponierung ist im Obligationenrecht klar geregelt und hätte durch die Organe der Gesellschaft zu erfolgen.

Bestünde aufgrund des Tourismusgesetzes die Möglichkeit diese Auffanggesellschaft mit einem Teil der an der Landsgemeinde gesprochenen 12 Millionen zu unterstützen? Wenn ja, welche Investitionen in die Kerninfrastrukturen sind bereits bekannt?
Die Möglichkeit, um Mittel aus dem von der Landsgemeinde 2018 gesprochenen Rahmenkredit für die öffentliche Mitfinanzierung von touristischen Kerninfrastrukturen zu ersuchen, steht allen Betreibern ebensolcher Infrastrukturen offen. Allerdings sind die Hürden, die sich möglichen Betreibern stellen, sehr hoch, insbesondere was die finanzielle Lage und die Nachhaltigkeit der Investitionen betrifft. Die Sportbahnen Braunwald AG ist in der heutigen Lage weit davon entfernt, sich für diese Art der Unterstützung zu qualifizieren. Nur einer sanierten Gesellschaft mit einem überzeugenden Investitionsplan würde diese Möglichkeit offenstehen. Die bis dato bekannten Investitionspläne (der bisherigen Eigentümerschaft) würden sich zumindest nicht im vollen Umfang für eine Unterstützung aus dem Kerninfrastrukturen-Rahmenkredit qualifizieren. Allerdings wird es der neuen Eigentümerschaft obliegen, zu prüfen, welche Investitionsvorhaben sie verfolgen will. Gegebenenfalls hätte sie dafür zu sorgen, dass diese den Vorgaben des genannten Landsgemeindebeschlusses entsprechen. Stand heute sind weder das neue Aktionariat noch entsprechende Investitionsvorhaben bekannt.

Regierungsrat

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