Kanton Glarus passt Coronavirus-Regeln an

Vor Feiern bitte Coronavirus-Regeln beachten. (Foto: iStock)

Regeln für Veranstaltungen

Der Bund und die Kantone haben sich auf eine gemeinsame Praxis bei der Erteilung von Bewilligungen für Veranstaltungen geeinigt. Im Kanton Glarus wird ein übersichtliches, dreistufiges Verfahren angewendet.

Onlineformular für Veranstalter
Der Kanton Glarus bietet den Veranstaltern von Anlässen mit Publikumsverkehr eine unkomplizierte Möglichkeit, um die geforderte Risikoanalyse vorzunehmen. Es steht ein Online-Meldeformular zur Verfügung, auf dem die gewünschten Angaben gemacht werden können. Ausserdem sind die wichtigen Informationen in diesem kompakten Merkblatt zusammengefasst.

Neu müssen Veranstalter bei Anlässen ab einer Besucherzahl von 150 Personen zusammen mit dem Kanton eine Risikoabschätzung vornehmen. Organisationen sollen besonders gefährdete Personen von der Teilnahme abraten und auf Hygienemassnahmen hinweisen.

Der Kanton Glarus setzt mittels einer Verfügung folgende Regeln in einem dreistufigen Verfahren um.

Stufe 1: Veranstaltungen unter 150 Personen
uneingeschränkt erlaubt (ohne weiteren Massnahmen). Selbstverständlich sind aber auch bei solchen Anlässen die allgemeinen Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfenhygiene zu beachten.

Stufe 2: Veranstaltungen mit 150 bis 1000 Personen
erlaubt mit Meldepflicht an den Kanton, wenn der Veranstalter diese 3 Bedingungen einhält:
besonders gefährdeten Personen (Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs) muss empfohlen werden, an der Veranstaltung nicht teilzunehmen.
– An der Veranstaltung muss eine aktive Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfenhygiene erfolgen (z.B. gut sichtbares Aufhängen der offiziellen BAG-Flyer und/oder mündliche Durchsagen).
–Personen, die krank sind oder sich krank fühlen, müssen  aufgefordert werden, die Veranstaltung nicht zu besuchen bzw. zu verlassen.

Stufe 3: Veranstaltungen über 1000 Personen
sind verboten gemäss Anordnungen  des Bundesrates.

Orientierungshilfen für Veranstalter
Eine kantonale Infoline für NICHT-medizinische Fragen wurde eingerichtet. Der Entscheid des Bundesrates und der Gesundheitsdirektorenkonferenz, grosse Veranstaltungen zu verbieten, und für Anlässe ab 150 Personen eine Meldepflicht einzuführen, hat Konsequenzen auf geplante Events im Kanton Glarus. Organisatorische Fragen rund um die Durchführbarkeit von Veranstaltungen können gestellt werden, auf folgender Infoline Telefon: 055 645 67 00 (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 und von 13.30 bis 17.00 Uhr, Donnerstag bis 17.30 Uhr).

Der Kanton Glarus setzt auf eine pragmatische Umsetzung der Vorgaben und folgt dem Ansatz einer Selbstverpflichtung des Veranstalters. Dieser soll das Departement Finanzen und Gesundheit mit einem Onlineformular über Art, Grösse und zu erwartende Teilnehmerzahl informieren und sich zur Einhaltung der beschlossenen Massnahmen verpflichten.

Was ist eine Veranstaltung?
Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, in einem definiertem Raum oder Perimeter stattfindendes und geplantes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung. Die Organisation des Ereignisses liegt in der Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution.

Beispiele: Konzerte, Kongresse, Theater, Kinos, Zirkus, Parties/Discos, Sportveranstaltungen, Gottesdienste, Fasnacht, Demonstrationen, Quartier-/Dorffeste, Jahrmärkte, Firmenjubiläen, Generalversammlungen, Tage der offenen Türe.

Nicht als Veranstaltungen gelten: normaler Schul- und Ausbildungsbetrieb, Arbeitsplatz, Bahnhöfe, öffentlicher Verkehr, Seilbahnen, Thermalbäder, Einkaufszentren, Restaurants, normaler Barbetrieb, Gemüsemärkte, normaler Museumsbetrieb, Training Sportvereine, privater Fondueabend. Auch nicht darunter fallen spontane Menschenansammlungen. Die Bewegungsfreiheit soll nicht eingeschränkt werden (keine Auflösung durch Polizei o. ä).

Öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen die Veranstalter die Einhaltung der Selbstverpflichtung nicht gewährleisten können, sind verboten.

Bestimmung der Personenzahl (unter 1000 / über 1000 Personen)
Zur Bestimmung der Personenzahl ist die gesamte Anzahl aller zur gleichen Zeit anwesenden Personen massgeblich. Dazu gehört die erwartete Anzahl Teilnehmer inkl. Personen vor Ort wie Catering usw. (Indiz: Anzahl Sitzplätze, verkaufte Tickets plus Personal, Orchester usw.).

Anzahl Teilnehmende
Je kleiner die Veranstaltung, desto weniger Personen sind dem Risiko einer Ansteckung ausgesetzt und desto geringer ist das Risiko einer Übertragung (kleinere Dichte).

Räumliche Verhältnisse
Mehr Platz bedeutet weniger Risiko. Sofern möglich soll in grössere Räume ausgewichen werden, um mehr Raum für die Anwesenden zur Verfügung zu stellen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Veranstaltung in einem offenen oder geschlossenen Raum stattfindet.

 

 

 

 

 

Back To Top