IDAG schafft Öffentlichkeit

An der Einführung des IDAG massgeblich beteiligt (von links): Magnus Oeschger, Elias ­Krummenacher und Martin Jenny. (Foto: FJ)

Ab dem 1. Januar 2023 tritt das IDAG in Kraft, das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen. Mit dem sperrig klingenden Namen schafft es einen neuen Grundsatz: Prinzipiell ist alles öffentlich, was Verwaltung und Regierung tun.

Angestossen wurde die Änderung durch einen Memorialsantrag, dann fällte die Landsgemeinde 2018 den Grundsatzentscheid zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips. «Ein Paradigmenwechsel», wie Landammann Benjamin Mühlemann am Donnerstag anlässlich der Medienkonferenz feststellte. «Danach wurde ein Gesetz ausgearbeitet, das IDAG, welches von der Landsgemeinde 2021 angenommen wurde. Darauf arbeitete die Staatskanzlei daran, dieses Gesetz zu konkretisieren und umzusetzen. Die Mitarbeitenden der Verwaltung wurden geschult und eingearbeitet, auch in den Datenschutz. Und jetzt ist die Verwaltung bereit, das neue Gesetz wurde auf 1.1.2023 in Kraft gesetzt. Damit kennt auch Glarus, als einer der letzten Kantone in der Schweiz, dieses Öffentlichkeitsprinzip.

Drei Teile – ein Gesetz
Magnus Oeschger – als stellvertretender Ratsschreiber und Projektleiter mit dem IDAG befasst – informierte zu den drei Teilen Information der Öffentlichkeit, Datenschutz und Archivwesen. Nicht nur seien die geltenden Grundsätze verändert worden, man habe auch das kantonale Datenschutzrecht dem EU-Recht angepasst, denn dazu trete bald ein Bundesgesetz in Kraft. Und da man bei der Gesetzgebung integriert arbeite, habe man auch im Archivwesen die neuen Grundsätze angewendet. So umfasse das neue Gesetz die Daten von ihrer Entstehung bis zu ihrer Archivierung. «Dies wurde auch auf Verordnungsstufe weitergeführt im VIDAG.» Wichtige Aspekte dabei seien die Sicherheit und Digitalisierung, d. h. die Informationssicherheit. Man stelle die Prozesse dar, auch bei Aktenführung und Aufbewahrung, denn «das Ganze soll Transparenz schaffen und Nachvollziehbarkeit erzeugen.»

Konkret
Die Abwendung vom Geheimhaltungsprinzip bedeutet konkret in Zukunft: Alle Personen dürfen Informationen nachfragen. Sie brauchen dazu kein schutzwürdiges Interesse, die Neugier reicht. Zugang kann für alle amtlichen Informationen verlangt werden, also alles, was mit öffentlichen Aufgaben zu tun hat. Doch es gibt keine Rückwirkung, die alten Dokumente werden davon nicht erfasst. Das neue Prinzip gilt erst ab dem 1.1.2023. Zusätzlich gibt es generell ausgenommene Informationen, zu geheimen Sitzungen zum Beispiel. Der Kanton schafft aber keine Zentrale, man reicht das Gesuch beim jeweiligen ­Organ ein. Bei der Gemeinde, wenn es die Gemeinde betrifft, bei der ­Kantonspolizei, wenn es die Polizei betrifft. Es gibt dafür auf der Homepage des Kantons ein elektronisches Formular, das per E-Mail an die zuständige Stelle geht, die im Formular eingetragen ist.

Die Details
Es gibt allerdings Grenzen, nämlich dort, wo ein privates Interesse oder das öffentliche Interesse überwiegen, das bedeutet, es erfolgt jeweils eine Interessenabwägung. Grundsätzlich sind solche Gesuche für alle – Medienschaffende und andere – gratis. Ab einem Bearbeitungsaufwand von mehr als drei Stunden können die öffentlichen Organe Kosten auferlegen. Das haben die Gesuchsteller selbst in der Hand: Wer die Geschäftsnummer oder Laufnummer angibt, hilft dem öffentlichen Organ, die Informationen zu finden. Es gibt neben jenem der Öffentlichkeit noch andere Zugangsrechte – datenschutzrechtliche oder archivrechtliche. Man wolle den Zugang aber sehr pragmatisch regeln, es brauche nicht überall den elektronischen Zugang. Wer etwa zur Gemeinde geht, bekommt die Informationen dort, wer als Medienvertreter zur Fachstelle Kommuni-kation geht, dem wird dort geholfen. Elias Krummenacher, Leiter Fachstelle Datenschutz, informierte über die Neuerungen zum Schutz. So gilt etwa Informationspflicht: «Werden Daten beschafft, so werden die Betroffenen informiert, was beschafft wird, wes-halb es beschafft wird und was sie dagegen tun können.» Das heisst, die Personen können Einsicht verlangen und ihre Rechte geltend machen oder auch verlangen, dass unrichtige Personendaten korrigiert werden. Zudem erfolgt bei der Beschaffung neu eine Datenschutzfolgeabschätzung, d. h. bei neu zu beschaffenden Informations-system wird unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit versucht, das Risiko zu minimieren – etwa bei automati-sierten Informationssystemen. Laut Martin Jenny, Leiter Fachstelle Digitale Verwaltung, wurde im IDAG der Archivteil verwesentlicht, ohne dass sich der Prozess verändert. «Ein standardisiertes Geschäftsverwaltungssystem ist vorgeschrieben, alle Daten sind also digital zu erfassen und zu verwalten.»

In den vergangenen Monaten konnten sich die öffentlichen Organe, also Verwaltungen, technische Betriebe, Gerichte, die glarnerSach oder die Alters- und Pflegeheime mit Frontveranstaltungen und einem E-Learning-Kurs vorbereiten. Der «Crash-Kurs» zum neuen Recht gehört auch bei der Aufnahme neuer Mitarbeitender von Gemeinden und Kanton dazu. «Mit dem anstehenden Paradigmenwechsel schafft man mehr Transparenz», so der Landammann. «Es gibt mehr Selbstbestimmung über die eigenen Daten. Dort, wo Informatik zum Zug kommt.» Doch es liege auch in der Eigenverantwortung von jedem und jeder Einzelnen, sich im Rahmen des Gesetzes über seine Daten zu informieren. «Es ist ein Mittel, das sie haben und das sie auch brauchen sollen.»

FJ

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